AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Definition / Geltungsbereich
    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers. Die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kann nur durch eine ausdrückliche einvernehmliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftraggeber sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom Auftraggeber verwendeten Vertragsformblätter, allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ähnliches, sind gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam. Insbesondere gilt das Stillschweigen des Auftragnehmers zu denselben nicht als konkludente Zustimmung.

  2. Vertragsschluss
    Alle Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich, sofern im Einzelnen nicht anderes vereinbart wurde. Insbesondere entfällt für die Angebote des Auftragnehmers die Bindefrist. Der Vertrag gilt auch dann erst als rechtsverbindlich geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt einer Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Auftraggeber übermittelt hat. Die Leistungen erfolgen dann im Umfang der vom Auftragnehmer angenommenen Bestellung. Die Angebote des Auftragnehmers erfolgen grundsätzlich ohne technische Ausarbeitungen, insbesondere Planunterlagen, Detailzeichnungen, Massenauszüge, Dokumentationen, Prüfberichte etc.

  3. Preis
    Ohne einer ausdrücklich anderen Abmachung verstehen sich die Preise netto, ohne weiteren Nachlass. Kosten aus Sonderwünschen des Auftraggebers wie z.B. zusätzliche Fracht, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen. Ebenso ist der AG zur kostenlosen Bereitstellung von Strom, Wasser, Heizung bis +5 Grad, WC, Versicherung, Bauüberwachung, Baureinigung, Auf- u. Absperrdienst, Aufzugkosten etc. verpflichtet. Der Auftragnehmer behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsstellung und übergabe die Materialpreise, Lohnnebenkosten etc. ändern. Die Kostenerhöhungen sind vom Auftragnehmer nachzuweisen.

  4. Mitwirkungspflicht der AG
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht im Leistungsumfang es Auftragnehmers durch eine gesonderte Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:
  • a) Einen ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung von Material und Bauteilen zur Verfügung zu stellen.
  • b) Eine trockene Baustelle (kein Wassereintritt etc.) zur Verfügung zu stellen.
  • c) Zu gewährleisten, dass vor dem vereinbarten Baubeginn alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
  • d) Eine ausreichende technische Klarstellung aller Ausschreibungen, Bestellungen, Aufträge etc. rechtzeitig und umfassend zu gewährleisten.
  • e) Sich über, den Vertragsgegenstand betreffend, die technische Richtlinien, Normen, Prüfzertifikate, Verarbeitungsrichtlinien, etc. ausreichend und letztaktuell zu informieren. Bei gesonderter Anfrage des Auftraggebers können diese vom Auftragnehmer gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.

5. Mehrkosten für den Auftraggeber
Mehrkosten, die dem Auftragnehmer infolge von Verzögerungen entstehen und in der Sphäre des Auftraggebers liegen, wie insbesondere nicht rechtzeitig fertig gestellte Vorarbeiten, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege, Fehlen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen, vom Auftraggeber nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte technische Klarstellungen hat der Auftraggeber zu tragen und gegen Rechnung dem Auftragnehmer zu erstatten. Die entstandenen Mehrkosten werden dem Auftraggeber gesondert oder im Zusammenhang mit einer Teil- oder Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Daraus ergebene Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

6. Termine, Fristen und Verzögerungen

  • Alle Termine sind einvernehmlich schriftlich festzuhalten. Alle Fristen gelten erst ab technischer und kaufmännischer Klarstellung. Im Falle vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzögerung des Arbeitsbeginns ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag nach erfolgloser Nachfristsetzung erst nach einer Terminüberschreitung von mehr als acht Wochen berechtigt. Zudem haftet der Auftragnehmer nicht für Verzögerungen auf Grund unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel und Arbeitskonflikte. Diese Haftungsbefreiung gilt auch dann, wenn diese bei Sub- oder Zulieferanten eintreten

7. Urheberrecht
Der Auftragnehmer ist Urheber und Eigentümer sämtlicher vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellter und erstellter technischer Unterlagen und Know-How. Sie dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt, noch unbevollmächtigten Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht werden. Konstruktionsänderungen, produktionsbedingte Farbabweichungen etc. ohne Beeinträchtigung der Funktion bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

8. Teilleistungen
Vereinbart wird, dass Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer auch in Teilleistungen erbracht werden kann, unabhängig davon, ob es sich um eine selbstständige benutzbare Teilleistung handelt.

9. Abnahme / Mängel
Etwaige Mängel bei Lieferung und Leistung des Auftragnehmers sind schriftlich im Abnahmeprotokoll festzuhalten, das sowohl vom Auftraggeber und Auftragnehmer oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Sollte bei übergabe ein Abnahmeprotokoll nicht ausgefertigt werden oder sollten irgendwelche Mängel darin nicht angeführt sein oder sollte innerhalb von fünf Tagen nach erfolgter Abnahme eine schriftliche, spezifizierte Mängelrüge beim Auftragnehmer nicht eingegangen sein, so gilt die Lieferung/Leistung als in mangelfreiem Zustand abgenommen. Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Der Beginn der Nutzung steht der Abnahme gleich. Im Fall reiner Warenlieferung hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich bei Anlieferung am Bestimmungsort zu übernehmen. Im Fall, dass der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt die Ware mit der Ablieferung am Bestimmungsort übernommen. Liegen zur Zeit der Abnahme noch unerhebliche Mängel vor, wird dadurch der Beginn der Gewährleitungsfrist nicht verschoben. Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, andere äußere Einwirkungen etc. verursacht wurden. Um die Gewährleistung beanspruchen zu können, muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich den Auftragnehmer über die auftretenden Mängel benachrichtigen.

10. Nachlieferung / Minderung / Wandlung
Im Falle eines Mangels hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf Nachlieferung des Fehlenden und auf Verbesserung. Erst nach fehlgeschlagener Verbesserung mit angemessener Nachfristsetzung hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Wandlung des Vertrages, wenn es sich um einen wesentlichen, unbehebbaren Mangel handelt, der die Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes ausschließt. Ein Anspruch auf Preisminderung ist ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

11. Schadenersatz
Für Schäden, die im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer selbst oder durch den tätigen Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Schadensersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftung sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden wie entgangener Gewinn etc. Der Ausschluss gilt auch für die Beweislastumkehr gemäß § 1298 AGBG. Der Auftragnehmer haftet nur für den beim Auftraggeber entstandenen Schaden. Es erfolgt keine Haftung gegenüber Dritten. Dies gilt insbesondere auch bei Dritten mit besonderer Schutzwirkung, zumal der Vertragswille des Auftragnehmers ausdrücklich nicht darauf gerichtet ist, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter einzugehen.

12. Vertragsstrafe
Solange der Auftragnehmer in der ihm einzuräumenden angemessenen Nachfrist seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, ist der Anspruch des Auftraggebers auf eine allfällig vereinbarte Vertragsstrafe ausgeschlossen.

13. Erfüllungsgehilfen
Bedient sich der Auftraggeber eines Architekten oder eines anderen Erfüllungsgehilfen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für diese Personen wie für sein eigenes Verschulden. Bei Schäden, die auf Grund des Zusammenwirkens durch den Auftragnehmer mit einem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers entstehen, hat der Auftraggeber sich das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, unabhängig davon, für welchen Bereich dieser beauftragt war, wie sein eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden des Erfüllungsgehilfen reduziert sich die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens.

14. Zahlungen
Soweit ausdrücklich nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne jeglichen Abzug als vereinbart. Eine Skontovereinbarung muss gesondert, beispielsweise im Auftrag geregelt sein. Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Auftraggeber rechtzeitig und vollständig seine Zahlung leistet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Eingehen des geschuldeten Betrages beim Auftragnehmer maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Wenn auch nur eine (Teil)Zahlung nicht fristgerecht erfolgt entfällt die vereinbarte Skontobegünstigung für sämtliche – auch bereits geleisteten – Zahlungen.

15. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche Zinsen in Höhe von 7,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) berechnet. Mahngebühren des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung der Leistung und zwar auch hinsichtlich der Teilleistung trotz Nachfristsetzung von mindestens sieben Tagen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1052 ABGB Gebrauch zu machen. Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Lieferung/Leistung so lange befreit, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Zahlungsverzug berechtigt den Auftragnehmer auch die gelieferten Waren unverzüglich zurückzuholen und die damit verbundenen Kosten (Kosten der Ein- und Auslagerung, Lagergebühren) zuzüglich 5% Verwaltungsaufwand zu verrechnen.

16. Vertragsbeendigung
Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Auflösung des Vertragverhältnisses berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn

a) über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs- oder Ausgleichverfahren eröffnet wird bzw. ein darauf Bezug habender Antrag mangels Kosten deckenden Vermögens abgewiesen wird, sowie dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Exekutionsverfahren nicht binnen Wochenfrist nach erfolgter Pfändung dem Grunde nach eingestellt ist.

b) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner finanziellen Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und zwar in der Gestalt, dass nach eintretender Fälligkeit und schriftlicher Anmahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, nach Ablauf dieser Nachfrist der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung dennoch nicht Folge leistet.

Wird das Vertragsverhältnis auch auf Grund leichter Fahrlässigkeit des Auftraggebers aufgelöst, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber als Ersatz die gesamte Auftragssumme verlangen, ungeachtet der Ersparnis des Auftragnehmers. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Dies gilt auch für einen berechtigten Rücktritt des Auftragnehmers.

17. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Auftraggebers im Eigentum des Auftragnehmers. Nicht bezahlte Ware darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verarbeitet noch veräußert oder benutzt werden. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers bleiben trotz Einbau in ein Gebäude oder in Gebäudeteile stets selbstständiger Bestandteil und ist nicht dem rechtlichen Schicksal jenes Gebäudes/Grundstückes/Liegenschaft unterlegen, in und auf dem es eingebaut ist. Im Hinblick auf dem Eigentumsvorbehalt verzichtet der Auftraggeber auf den Einwand der mangelnden Sonderrechtsfähigkeit. Es gilt als vereinbart, dass Sonderrechtsfähigkeit besteht. Vor Eigentumsübergang und vollständiger Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

18. Geltendes Recht / Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Republik österreich. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in 2620 Neunkirchen ausschließlich zuständig.

19. Vertragsänderung
änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und sämtlicher Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird vielmehr durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

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